Statuten Kapitel I: Benennung, Sitz, Zweck und Dauer Art. 1: Die Vereinigung führt den Namen „De Kär“ association sans but lucratif. Art. 2: Der Sitz der Vereinigung ist: 103, Huewelerstrooss L-8521 Beckerich. Der Sitz der Vereinigung kann jederzeit in eine andere Ortschaft des Großherzogtums verlegt werden, dies mittels eines Beschlusses des Vereinsvorstands. Art. 3: Der Zweck der Vereinigung besteht in der Herausgabe, Verwaltung und Förderung der regionalen Komplementärwährung aus dem Kanton Redingen, sowie der Förderung der Idee alternativer Geld- und Wirtschaftssysteme und insbesondere eines umverteilungsneutralen Geldes. Daneben soll der soziale Zusammenhalt und die ökologische Nachhaltigkeit gefördert werden, sowie Maßnahmen zur Förderung der regionalen Wirtschaft ergriffen werden. Die Vereinigung verfolgt ihre Zwecke in politischer, religiöser und ideologischer Unabhängigkeit und handelt nach den für Vereine vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen. (Loi du 21 avril 1928 sur les associations et fondations sans but lucratif, publié au Mémorial du 5 mai 1928 page 521 et telle qu’elle a été modifiée par les lois des 22 février 1984 et mars 1994, publiée au Mémorial du 4 mars 1994. Texte coordonné du 4 mars 1994 page 301 - 306) folgend genannt „loi sur les a.s.b.l.“ Art. 4: Die Dauer ist unbegrenzt. Kapitel II: Organisation und Funktionsweise Die Mitglieder Art. 5: Die Zahl der Mitglieder muss mindestens 5 betragen. Art. 6: Sowohl juristische als auch physische Personen können Mitglied werden. a) Betriebe müssen ihren Sitz im Kanton Redingen haben um Mitglied werden zu können. c) Gemeinden des Kantons Redingen können Mitglied werden. De Kär Asbl. RCS: F9236 d) Vereine müssen ihren Sitz im Kanton Redingen haben, um Mitglied werden zu können. Art. 7: Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Art. 8: Die Aufnahme als Mitglied erfolgt - durch das Ausfüllen eines Beitrittsantrags und - das Zahlen des Mitgliedsbeitrags, welcher von der Generalversammlung bestimmt wird - und für Betriebe zusätzlich durch das Zahlen einer einmaligen Beitrittsgebühr. Art. 9: Die Mitgliedsbeiträge können für Privatpersonen, Vereine, Gemeinden und Betriebe unterschiedlich sein. Art. 10: Der maximale Mitgliedsbeitrag beträgt 400 Euro. Art. 11: Die Mitglieder bestimmen bei der Aufnahme in die Vereinigung ob sie per Brief oder E-Mail von der Generalversammlung und vom Vorstand informiert werden wollen. Art. 12: Die Mitgliedschaft endet durch a) den Tod, b) freiwilligen Austritt welcher vor Jahresabschluss dem Vorstand bekanntzugeben ist, c) Ausschluss durch die Generalversammlung, d) Ausschluss jener Mitglieder, welche die Zahlung des Mitgliedsbeitrags verweigern oder sechs Monate mit der Zahlung im Rückstand sind, e) Ausschluss jener Mitglieder, die die regionalen Komplementärwährungsgutscheine fälschen, f) Ausschluss jener Mitglieder, welche ihre Mitarbeiter gegen deren Willen nötigen, die regionale Komplementärwährung als Lohnzahlung zu akzeptieren, g) Zuwiderhandlung gegen die Statuten. Die Generalversammlung: Art. 13: Die Generalversammlung findet einmal jährlich vor dem 1. Mai statt und wird vom Vorstand mindestens sieben Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Frist beginnt an dem Datum der Absendung des Einladeschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Art. 14: Eine außergewöhnliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn 1/5 der Vereinsmitglieder dies anfragen. De Kär Asbl. RCS: F9236 Art. 15: Die Generalversammlung wählt den Vorstand auf 2 Jahre. Art. 16: Jedes Mitglied kann durch eine Vollmacht ein anderes Mitglied vertreten. Art. 17: Die Entscheidungen der Generalversammlung werden entweder per Brief oder E-Mail an die Mitglieder der Vereinigung mitgeteilt. Der Vorstand: Art. 18: Die Mitglieder des Vorstands müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Art. 19: Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und maximal 13 Personen. Art. 20: Der Vorstand ernennt einen/e Präsidenten/in, zwei Vizepräsidenten/innen, einen/e Kassierer/in und einen/e Sekretär/in. Art. 21: Der Vorstand trifft Bestimmungen mit einfacher Mehrheit. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss anwesend sein. Art. 22: Der Vorstand hat die weitgehendsten Befugnisse für die Verwaltung der Vereinigung. Er stellt die Tagesordnung auf, ruft die Versammlungen ein und führt deren Beschlüsse aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Der/Die Präsident/in und die Vizepräsidenten/innen vertreten die Vereinigung in gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften. Die Aufgaben des Vorstands sind: - Die Vereinigung gegenüber Dritten zu vertreten. - Die Generalversammlung einzuberufen. - Über die ordnungsgemäße Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zu wachen. - Das zur Ausführung der Tätigkeiten benötigte Personal zu rekrutieren. - Abkommen mit verschiedenen Partnern im Sinn der Verfolgung der Ziele der Vereinigung zu unterzeichnen. Hierzu reicht die Unterschrift des Präsidenten oder die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern. - Einen oder mehrere Berater des Vorstands zu bestimmen, falls er dies für sinnvoll hält. - Die Funktionsweise der regionalen Komplementärwährung in einem internen Reglement zu bestimmen. Art. 23: Der Vorstand kann außergewöhnliche Generalversammlungen einberufen. Art. 24: Der Vorstand trifft sich mindestens viermal jährlich. Die Treffen werden vom Präsidenten oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder schriftlich oder per E-Mail einberufen. Art. 25: Jedes Vorstandsmitglied kann sich so oft es will erneut zur Wahl in den Vorstand stellen. De Kär Asbl. RCS: F9236 Änderung der Statuten Art. 26: Die Statuten können durch die Generalversammlung mit einem einfachen Mehrheitsbeschluss der auf der Generalversammlung anwesenden oder per Vollmacht vertretenen Mitglieder geändert werden. Kapitel III: Bestimmungen zu Finanzen und Buchhaltung Art. 27: Die Generalversammlung bestimmt jährlich mindestens zwei Kassenrevisoren/innen, welche nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Ihre Aufgabe ist, die Buchhaltung der Vereinigung zu prüfen und einen Bericht darüber der Generalversammlung vorzulegen. Art. 28: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kapitel IV: Auflösung und Liquidation Art. 29: Die Vereinigung kann durch einen Mehrheitsbeschluss der auf der Generalversammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Art. 30: Nach Bekanntgabe des Beschlusses zur Auflösung der Vereinigung, liegt es in der Verantwortung der Mitglieder, bis spätestens zum Ende des laufenden Geschäftsjahres ihre regionalen Komplementärwährungsgutscheine gegen Euros zurückzutauschen. Die restlichen, zum Rücktausch hinterlegten Euros, werden gemäß den Bestimmungen in Art. 31 behandelt. Art. 31: Das nach Bekanntgabe des Beschlusses zur Auflösung der Vereinigung verbliebene Kapital wird am Ende des laufenden Geschäftsjahres an das Syndikat „De Réidener Kanton“ gespendet. Kapitel V: Verschiedene Bestimmungen Für alle nicht in den Statuten geregelten Bestimmungen gilt das „loi sur les a.s.b.l.“. Gegründet in Beckerich am 18. Juli 2012.